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Winterdienst




Gemäß Satzung der zuständigen Gemeinde ist grundsätzlich jeder Anlieger aufgrund entsprechender Verkehrssicherungspflicht verpflichtet seinen Gehweg bis 7 Uhr morgens (an Sonn- u. Feiertagen bis 9 Uhr) und in den Abendstunden bis 20 Uhr für den öffentlichen Verkehr sicher zu halten. Sollte ein Passant zu Schaden kommen, haftet der Eigentümer des Grundstücks. Schnell geht es dabei um Haftungsansprüche über mehrere Tausende Euro. Verwarnungsbußgelder, Gerichtsprozesse und der damit verbundener Ärger sind die Folge.

Gerne führen wir für Sie die Eisbeseitigung nebst Schneeräumung in den relevanten Wintermonaten in der Zeit zwischen dem 01.November und 31.März durch.

 




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